Ein Patent ist ein vom Staat verliehenes Recht zum Ausschluss Dritter von der Verwertung einer Erfindung (in den meisten Ländern 20 Jahre ab Anmeldedatum). Der Patentinhaber kann Dritte davon abhalten, den Gegenstand seiner Erfindung "betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen" (vgl. Patentgesetz §22). Private Nutzung oder Verwendung einer Erfindung als Gegenstand der Forschung fallen nicht unter den Patentschutz. Der Schutz eines Patentes erstreckt sich nur auf das jeweilige Land, in dem es erteilt wurde. Eine Erfindung geht von einer schöpferischen Idee aus, durch die eine technische Aufgabe gelöst wird. Um patentierbar zu sein, muss die Erfindung neu und gewerblich anwendbar sein und auf einer erfinderischen Leistung beruhen.

  • Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist
  • Um eine erfinderische Leistung nachweisen zu können muss sich die Erfindung in ausreichender Höhe vom Stand der Technik abheben, d.h. sie darf sich für einen auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Was ist ein Gebrauchsmuster?

Ein Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht für technische Entwicklungen, Produkte und Verfahren, die den für eine Patentierung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Es wird daher auch oft "kleines Patent" genannt. Das Gebrauchsmuster dient vor allem dazu, schnell (in ca. 8 Monaten) zu einem gewerblichen Schutzrecht zu kommen. Es eignet sich daher für schnelllebige Güter oder einen rasch erreichbaren vorläufigen Schutz für Erfindungen, die gleichzeitig zum Patent angemeldet werden.

  • Laufzeit von max. 10 Jahren
  • keine Prüfung auf Neuheit, erfinderische Höhe und gewerbliche Anwendbarkeit, dadurch ist das Anmeldeverfahren kürzer und einfacher

Wem gehören die Patente und Gebrauchsmuster?

Prinzipiell liegen die Rechte an der Verwertung jeder Erfindung beim Erfinder selbst. (PatG). Erfindungen von Mitarbeitern der BOKU entstehen in der Regel im Rahmen der ihnen obliegenden Forschungstätigkeit oder beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Instituts. Sie gelten als sogenannte Diensterfindungen. Gemäß § 106 Universitätsgesetz 2002 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, der Universität zu. Das Patent berechtigt den Inhaber zur alleinigen Nutzung und gewerblichen Verwertung der patentierten Erfindung. Über Lizenzverträge können Rechte für die gewerbliche Nutzung und Vermarktung der Erfindung von Lizenzpartnern erworben werden. Im Gegenzug dazu bekommt die Universität einen entsprechenden Anteil am wirtschaftlichen Erfolg. Diese Beträge können in neue Forschungsprojekte reinvestiert werden. Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten ohne Dienstverhältnis gelten – sofern vertraglich nicht anders vereinbart – als freie Erfinder. Zu beachten ist jedenfalls, dass mit Mitarbeitern, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Universität stehen, vertragliche Vereinbarungen zur Abtretung der Rechte an Erfindungen bestehen. Verträge mit Dritten (z. B. Forschungskooperationen, Lizenzverträge) bedürfen der Genehmigung durch die Universitätsleitung. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte der Universität und der Universitätsangehörigen gewahrt bleiben. So müssen zum Beispiel Vereinbarungen über die aus der Zusammenarbeit mit Dritten entstehenden Erfindungen getroffen werden, insbesondere darüber, wer die Patentanmeldung vornimmt, wie Miterfinder vergütet werden, etc...