Hinweise für die Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses (Beamte)

Bedienstete der BOKU, die dem BDG oder dem VBG unterliegen (das heisst, BeamtInnen und nicht in den Kollektivvertrag übergetretene ehemalige Vertragsbedienstete) können unter bestimmten Bedingungen einen Fahrtkostenzuschuss von der Universität erhalten. Es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Wohnort außerhalb des Dienstortes (Wegstrecke zwischen der Stadtgrenze und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer)
  • Diese Wegstrecke wird regelmäßig zurückgelegt.
  • Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel übersteigen den Eigenanteil, welcher selbst zu tragen ist (Zone 100 im VOR).

GehG §20b. Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

....................................................................19,63Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

....................................................................38,81 Euro,

mehr als 60 km

....................................................................58,02 Euro,

2.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

....................................................................10,68 Euro,

mehr als 20 km bis 40 km

....................................................................42,38 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

....................................................................73,76 Euro,

mehr als 60 km

..................................................................105,34 Euro,

3.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Stand 2018.