Fahrtkostenzuschuss für Angestellte nach dem Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag sichert allen Angestellten der Universität, die die Voraussetzung erfüllen, einen Fahrtkostenzuschuss, einschließlich den Drittmittelangestellten. Der Antrag auf das Pendlerpauschale ist beim Arbeitgeber (dh. Personabeilung der BOKU) mittels Pendlerrechner des BMF zu stellen. Das Einreichen dieses Formulars genügt, ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Hier der entsprechende Text des Kollektivvertrags:

§ 61. Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die durch Erklärung bei der Universität einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei der Universität ein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt mit Wirkung ab 1. 9. 2019 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 20 km bis 40 km      20,64 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km            40,80 Euro,

mehr als 60 km                               60,99 Euro,

2. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km        11,23 Euro,

mehr als 20 km bis 40 km            44,55 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km            77,54 Euro,

mehr als 60 km                               110,74 Euro,

3. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat                 zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat                  ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Mai 2019 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, in dem deren Änderung wirksam wird.

(3) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtstrecken notwendig, sind alle Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/die ArbeitnehmerIn folgt.

(6) Der/die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, unverzüglich zu melden (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG).

(7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind Übergenüsse, die jedenfalls rückzuerstatten sind.

(8) Ist der/die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen.

(9) In Kalendermonaten, in denen der/die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. In Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren.

(10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1.10.2009. Für ArbeitnehmerInnen, die bis 31.10.2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31.12.2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag.

Stand 2021