Zulassungsfristen:

Einheitliche Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums:

Durch den Entfall der Nachfrist sind Studierende ab dem Wintersemester 2022/23 verpflichtet, die Fortsetzung des Studiums bereits bis 31. Oktober (Wintersemester) und bis 31. März (Sommersemester) zu melden.

Wenn Sie Ihr Studium bis 31. Oktober abschließen, müssen Sie nicht mehr für das Wintersemester einzahlen. Haben Sie bereits gezahlt, können Sie einen Antrag auf Rückerstattung des Studien-/ÖH-Beitrags stellen. Schließen Sie Ihr Studium erst danach ab, ist die Rückerstattung nicht möglich. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Studium im Sommersemester bis 31. März abschließen.

Die Zulassungsfrist für Bachelorstudien beginnt am 20. Juni und endet am 5. September 2022.

Die Zulassungsfrist für Masterstudien beginnt am 20. Juni und endet am 31. Oktober 2022.

ACHTUNG: es gibt keine Nachfrist mehr! - dadurch auch keine Erhöhung mehr des Studienbeitrags um 10%

Interne Zulassungen (Boku-Bachelor zu Boku-Master und Boku-Master zu Boku-Doktorat) sind weiterhin ganzjährig möglich.

Einteilung des Studienjahres

 

Zulassung:

Bachelorstudien: die allgemeine Universitätsreife kann, zusätzlich zu den im UG §64(1) genannten Urkunden, auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht.

Masterstudien: Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

 

Mindeststudienleistung (§ 59a UG bzw. § 63a HG):

Studienanfänger/innen, die ab dem WS 2022/23 ein neues Bachelorstudium belegen, müssen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten erbringen. Damit sind durchschnittlich 4 ECTS-Punkte in einem Semester zu absolvieren, was weniger als einem Siebtel der üblicherweise für ein Semester vorgeschriebenen Studienleistung (30 ECTS-Punkte) entspricht.
⇨ Zweijährige Sperre bei Nichterreichung: Gelingt das nicht, erlischt die Zulassung für das betroffene Studium. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Studienjahren kann neuerlich die Zulassung beantragt werden.
⇨ Mindeststudienleistung und Studieneingangs- und Orientierungsphase: Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende die in der StEOP vorgeschriebenen Prüfungen auch nach der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestanden hat. Die bisher vorgesehene Sperre von drei Semestern mit der Möglichkeit der nachfolgenden Neuzulassung entfällt. Man kann das betroffene Studium also nicht noch einmal belegen und von vorne beginnen.

 

Beurlaubung aus unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen (§ 67 UG bzw. § 58 HG):

Die Beurlaubung vom Studium ist nun auch während des Semesters möglich, wenn diese Gründe unvorhergesehen und unabwendbar auftreten. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen bleiben aufrecht.

 

Anerkennungen (§ 78 UG)

Die Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wurden mit der UG-Novelle teilweise neu geregelt. Es wurden neue Bewertungskriterien eingeführt, Fristen für die Antragstellung festgelegt, einige formale Kriterien geändert und die Anerkennung von Tätigkeiten und Qualifikationen ermöglicht.

Studierende, die im WS 2021/22 und davor zum Studium bzw. zu mehreren Studien zugelassen wurden, müssen die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen bis spätestens 30.09.2022 beantragen. Nach dem 01.10.2022 ist eine Anerkennung von Leistungen, die bereits vor der Zulassung absolviert wurden, nicht mehr möglich.

 

Kommissionelle Wiederholungsprüfungen (§ 77 UG)

Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen (5. Antritt).