Gute wissenschaftliche Praxis


Grundsätzliche Pflichten zur Wahrung der guten wissenschaftlichen Praxis

(1) Alle Studierenden bekennen sich grundsätzlich zur Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis. Eine Grundlage dafür stellen die „Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP-Richtlinien der OeAWI)“ und die Richtlinie der Universität für Bodenkultur Wien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis dar.

(2) Sicherung und Aufbewahrung von zugrundeliegenden Daten:
1. Alle Rohdaten, die einer schriftlichen Seminar-, Prüfungs- oder Bachelorarbeit zugrunde liegen, sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
2. Alle Rohdaten, die einer Masterarbeit oder einer Dissertation zugrunde liegen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Erklärung über die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis: Bei jeder Einreichung einer Seminararbeit, einer Bachelor- oder einer Masterarbeit oder einer Dissertation müssen die Studierenden (verpflichtend und standardisiert) schriftlich erklären, dass sie nach der guten wissenschaftlichen Praxis gearbeitet haben. Dies kann durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen.