Voraussetzungen ab 01.10.2022

Gemäß § 78 des Universitätsgesetzes 2002 können Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen auf Antrag des*der Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium von dem*der Studiendekan*in bescheidmäßig anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Folgende Arten von Leistungen können anerkannt werden:

  • Leistungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen
  • Leistungen von berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern
  • wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können
  • berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse

Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

Die Anerkennung von an BHS absolvierten Leistungen sowie beruflichen/außerberuflichen Qualifikationen ist auf ein Höchstausmaß von jeweils maximal 60 ECTS, insgesamt maximal 90 ECTS beschränkt.

Es können nur positive Leistungen anerkannt werden.

Die Anerkennung von Leistungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur dann anerkennbar, wenn sie

  • im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen
  • vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung

absolviert wurden.

Sonderfall Äquivalenzen

In den Äquivalenzlisten ist festgelegt, welche Lehrveranstaltungen der aktuellen Studienplanversion den Lehrveranstaltungen der alten Studienplanversion entsprechen. Äquivalente Lehrveranstaltungen sind von der Regelung ausgenommen und werden beim Studienabschluss anerkannt.