Aufgaben des Betriebsrates


Die Interessensvertretung für das wissenschaftliche Personal nimmt seit der Konstituierung am 20.12.2005 der Betriebsrat wahr. Für die beamteten KollegInnen übt er auch die Funktion des Dienststellenausschusses für die UniversitätslehrerInnen aus.
Siehe UG 2002, § 135: Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität.

Die Aufgaben des Betriebsrates sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) festgelegt. Laut § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft, deren wichtigstes der Betriebsrat ist „die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb zu wahrnehmen und zu fördern.“

Die Aufgaben des Dienststellenausschusses sind im Personalvertretungsgesetz (PVG) festgelegt. Generell hat die Personalvertretung wie es im § 2 des PVG heißt, „ die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden."

Daneben gibt es eine Reihe definierter Mitwirkungsrechte, u.a. bei Kündigungen, Betriebsänderungen, etc.

Lesen Sie hier auch die Geschäftsordnung des Betriebsrates für das wissenschaftliche Personal.

Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal steht Ihnen als Ansprechpartner für alle das Dienstverhältnis betreffenden Fragen zur Verfügung.

Insbesondere berät der Betriebsrat betreffend

  • Arbeitsvertrag für neu eintretende MitarbeiterInnen
  • Gewährung ausreichender Zeit für die Erfüllung eines Qualifikationsziels (Doktorat, Habilitation)
  • Kündigung oder Entlassung (falls Sie eine Kündigungsmitteilung erhalten haben oder die Kündigung befürchten, wenden Sie sich bitte möglichst rasch an den Betriebsrat, dieser hat ein Mitwirkungsrecht [allerdings kein Vetorecht]).

Service von A - Z

Hinweis: Um alle Services des BR-wiss (zb. Vergünstigungen) sehen zu können loggen Sie sich bitte ein!

A1-Bescheinigung

Hier auf der Seite der Österreichischen Gesundheitskassen unter dem Punkt "Formulare --> EU, EWG und Schweiz --> Antrag - Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat" finden Sie das Formular zum Antrag auf Austellung einer A1-Bescheinigung.

APK Vorsorgekasse

Hier finden Sie Informationen und News der APK Vorsorgekasse!

Arbeiterkammer Wien
ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheit

Allen Beteiligten/Interessierten stehen auf der website ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheit Informationen zum Thema zur Verfügung.

Liste der verantwortlichen Sicherheitsvertrauenspersonen

Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft

Die Webseite der Stabstelle Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft mit den aktuellen Sprechstunden und Termine für Impfaktionen an der BOKU finden Sie bei der Stabstelle ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheit.

Arbeitsunfall

Was ist im Falle eines Arbeitsunfall zutun? Ein Merkblatt, welches auf einen Blick die Vorgangsweise und Hintergründe zur Thematik darstellt finden Sie unter folgendem Link:

Info Arbeitsunfall

Bewegungskurse

Die Gesunde BOKU bietet Bewegungskurse für MitarbeiterInnen der BOKU an.
Das Angebot finden Sie unter folgendem Link:

www.boku.ac.at/gesunde-boku/kurse-weiterbildung-sport-angebote/

Bildungskarenz

Die Bildungskarenz soll Arbeitnehmern die Teilnahme an beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen erleichtern. ArbeitnehmerInnen können sich mit Einverständnis des Arbeitgebers für 3 bis maximal 12 Monate von der Arbeit freistellen lassen ohne das bestehende Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Während der Bildungskarenz erhalten Sie Weiterbildungsgeld. Mehr bei der AK Wien

Bio-Lebensmittel

TÜWI-Hofladen: Nahversorgung  mit regionalen und biologischen sowie Fair-Trade Produkten auf der Türkenschanze, Dänenstrasse 4/ Tür 2.

Dienstreisen, Reisegebühren und Reisezeiten

Anpassung der Reisegebührenverordnung per 1.1.2011

Weitere Infos dazu auf der Seite der Personalabteilung.

Reiseversicherung für Dienstreisen: Reiseversicherung.pdf bzw. Notfallkarte.pdf.

Die Betriebsvereinbarung betreffend Reisegebühren finden Sie hier (pdf)(login erforderlich).

Tages- und Nächtigungsgebühren

RGV §13 Abs. 1 - 3

(1) Die Reisezulage umfasst

1. die Tagesgebühr

a) nach Tarif I in der Höhe von 26,4€ oder

b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8€ und

2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15€.

(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:

a) für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise), ausgenommen die Reisebewegung gemäß Abs.3 lit.a;

b) für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; bei Dienstreisen innerhalb des politischen Bezirkes, in dessen Gebiet der Dienstort oder der Ort der Dienstzuteilung des Beamten liegt (Bezirksreisen), jedoch nur dann, wenn hiebei ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet:

a)für die Dauer der Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise, Rückreise) bei Bezirksreisen, bei denen kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst;

b)für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde; ferner für die Dauer des Aufenthaltes bei Bezirksreisen dann, wenn kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr erwächst.

Fahrtkostenzuschuss
Familienbonus Plus

Ab 1.1.2019 werden Familien mit Kindern durch den Familienbonus Plus direkt steuerlich entlastet. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr kann die Steuer reduziert werden. Es ist möglich die Steuern bei der Arbeitnehmerveranlagung zurückzuholen, oder eine monatliche Entlastung beim Arbeitgeber zu beantragen.

Um vom Familienbonus Plus monatlich zu profitieren, senden Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Formular E30 (siehe Anhang) an Ihre/n Betreuer/in in der Personalabteilung als Original per Hauspost.

Weiters bitte auch alle Nachweise wie im Formular angemerkt mitschicken!
Die Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe gem. Pkt. 3.1 muss beigelegt werden. Dazu gibt es am Formular E 30 die Anmerkung "Der Nachweis über den Familienbeihilfeanspruch liegt bei".
Bei Antragstellung Familienbonus Plus beim Unterhaltszahler gem. Pkt. 3.2 braucht die Personalabteilung bitte zusätzlich einen Nachweis über die Unterhaltsleistung. Auch dazu gibt es am Formular E 30 die Anmerkung "Der Nachweis über die Unterhaltsleistung liegt bei".
Die Nachweise müssen allerdings keine Originale sein und können als Kopie beigelegt werden.

Jetzt noch kurzfristig neu eingereichte Anträge gelten rückwirkend mit 1.1.2019.

Bei Fragen betreffend der Antragstellung stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter er Personalabteilung sehr gerne zur Verfügung!

Weiter Informationen zum Familienbonus Plus finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen Hier.

Formular E30

Gehaltsvorschuss für BOKU-Mitarbeiter*innen

Für Beamte*innen gibt es bei unverschuldeter Notlage die Möglichkeit der Beantragung eines zinsenloses Gehaltsvorschusses von bis zu 7.300 Euro nach § 23 Gehaltsgesetz:

https://www.jusline.at/gesetz/gehg/paragraf/23

 

Für Vertragsbedienstete gilt dasselbe wie für Beamte, laut § 25 Vertragsbediensteten-Gesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P25/NOR40093682

 

Für die Kollektivvertragsmitarbeiter*innen ist im § 63 Abs. 2 des Kollektivvertrages zwar etwas ähnliches vorgesehen, mangels einer Betriebsvereinbarung besteht aber kein Anspruch auf eine solche Gehaltsbevorschussung. Trotzdem kann man als Arbeitnehmer*in beim Dienstgeber natürlich immer nachfragen, ob bei unverschuldeter Notlage eine Gehaltsbevorschussung oder ein zinsfreies Arbeitgeberdarlehen möglich wäre. Aus steuerlichen Gründen ist dies ebenfalls auf 7.300 Euro begrenzt.

 

Gremien-Ansprechpartner-Dokumente
BOKU - Gremien, Interessensvertretungen, AG's - Funktionsperioden  
       
       
Gremium
Interessenvertretung Arbeitsgruppe
Dokumente
Dauer Jahr der
Neubesetzung,
Vereinbarung
Inhalt
       
Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKGl) 5 2024 u.a. Einschaltung des Arbeitskreises bei begründetem Verdacht von Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (inkl. Fälle von sexueller Belästigung), auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters sowie der sexuellen Orientierung
Arbeitsmedizin     Tipps zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Schutz vor Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen; Untersuchungen bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und Arbeitsmittel; Einstellen des Bildschirmarbeitsplatzes, Hilfe bei Sehstörungen, Ergonomieberatungen; Begehungen der Arbeitsplätze v.a. bei Neueinstellung, Änderung und nach Bedarf; Mutterschutzevaluierung; Durchführung von Schutzimpfungen (z.B. Zecken, Grippe, Arbeitsplatzbezogene Impfungen, Reiseimpfung); Beratung bzgl. Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)
Behindertenvertrauensperson (BVP) 5 Nov.25 Hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen
Betriebsrat für das allgemeine Personal (BRaup) 5 Nov.25 Hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer*innen des ALLGEMEINEN Personals der BOKU zu wahrnehmen und zu fördern.
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal (BRwiss) 5 Nov.25 Hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer*innen des WISSENSCHAFTLICHEN Personals der BOKU zu wahrnehmen und zu fördern.
Entwicklungsplan 3 2021 Entwicklung der BOKU
Ethikkommission 4 2024 Die Ethikkommission verfasst Stellungnahmen zu Forschungsvorhaben an oder mit Menschen und Tieren.
Ethikplattform 3 Jän.24 laufende Identifizierung ethisch relevanter Fragen an der BOKU und möglichst breite Diskussion in Zusammenarbeit mit betroffenen Personen und Organisationseinheiten
Gesunde BOKU     Service-, Beratungsstelle und Dienstleistung zu gesundheitsrelevanten Themen für alle BOKU-Miarbeiter*innen
Leistungsvereinbarung (LV) 3 2021 LV zwischen BOKU und Bundesministerium für Bildung, Wisenschaft und Forschung
ÖH Boku 2 Mai.21 Interessensvertretung der Studierenden
Ombudsstelle zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis 3 WiSe 2021 Die Ombudsstelle steht allen Mitarbeiter*innen der BOKU als Ansprechstelle zur Verfügung, die ein mögliches wissenschafliches Fehlverhalten aufzeigen wollen. 
Rektorat 4 Feb.22 Leitung der Universität für Bodenkultur Wien; Vertretung der BOKU nach außen;
Erstellung des Organisationsplans und des Entwicklungsplans zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat, Bestellung der LeiterInnen von Organisationseinheiten, Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten, Zuordnung der Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten, Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Universität gemäß § 28 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002;
Satzung: Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen für Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat
Leistungsvereinbarungen: Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat
Studienwesen: Aufnahme der Studierenden, Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe, Festlegung der Lehrgangsbeiträge für Universitätslehrgänge, Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula und deren Änderungen
Lehrbefugnis: Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) auf Grund des Beschlusses der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission
Personalwesen: Öffentliche Ausschreibung von Stellen
Forschungs- und Lehrevaluation: Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen
Finanzwesen: Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens, Erstellung eines Budgetvoranschlags zur Information an den Senat sowie zur Vorlage an den Universitätsrat, Budgetzuteilung, Gestaltung und Führung der Gebarung der Universität, Erstellung des Rechnungsabschlusses, Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems an das Finanzministerium hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling des Bundes
Wissensbilanz einschließlich Leistungsbericht: Erstellung der jährlichen Wissensbilanz einschließlich des Berichts auf der Basis der Leistungsvereinbarung
Schiedskommission 2 Mai.23 *vermittelt in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
*entscheidet über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans.
*entscheidet über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend die unrichtige Zusammensetzung von Kollegialorganen.
*entscheidet über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffend die Mangelhaftigkeit von Wahlvorschlägen für die Senatswahl.
Senat 3 Okt.19 1-Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
2-Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
3-Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
4-Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7);
5-Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
5a-Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten;
6-Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
7-Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8-Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
9-Mitwirkung an Berufungsverfahren;
10-Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (§ 58) nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1 Z 12 und 54d Abs. 2;
11-Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
12-Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
13-aufgehoben
14-Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);
15-Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
16-Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
17-Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
18-Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
19-Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
Sicherheitsfachkraft     Beratung der Unileitung für ihre Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen in Sachen des Arbeitnehmer*innenschutz
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) 4 2024 Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) beraten die ArbeitnehmerInnen in Gesundheits- und Sicherheitsfragen und achten auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
Universitätsrat 5 Mär.23 1-Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
2-Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
3-Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
4-Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
5-Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
6-Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat;
6a-Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
7-Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
8-Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
9-Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;
10-Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
11-Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
12-Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
13-Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundesminister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß § 20a, gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant; der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;
14-Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;
15-Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
16-Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.
Wissensbilanz jährlich 2021 Im Mittelpunkt der Wissensbilanz stehen die Menschen und die Frage, wie aus ihrem Talent, Wissen und Können als Mitarbeiter*in ein Mehrwert geschaffen werden kann, der für andere Nutzen stiftet. Mit Hilfe der Wissensbilanz können Wissensbestände und Wissensflüsse innerhalb der BOKU transparent gemacht, immaterielle Vermögenswerte durch Indikatoren dargestellt und Zusammenhänge zwischen diesen Indikatoren, besonderen Leistungen und Entwicklungen interpretiert und beschrieben werden.
Arbeitspsychologische Beratung     Anonyme und kostenlose arbeitspsychologische Einzelberatung sind alle BOKU Mitarbeiter*innen
Rechnungsabschluss jährlich   RA der Universitäten besteht aus Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert. Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. (Univ. RechnungsabschlussVO) - muss im MB veröffentlicht werden.
Hitzetipps

Informationen und Tipps, um Hitzewellen erträglicher zu machen, finden Sie Hier.

Kinder

Kinderbetreuungsgeld: http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017.html

Elternkarenz: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/elternkarenz_und_elternteilzeit/Seite.3590007.html

Wenn Sie schwanger sind, finden Sie hier den genauen Ablauf für die Bekanntgabe der einzelnen Daten. Prozessbeschreibung Elternkarenz (pdf)  sowie die Prozessbeschreibung bei Beschäftigungsverbot (pdf). Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte ebenfalls Ihren Betreuer im Büro der Personalabteilung oder die Sozialversicherungsanstalt.

Statt des Kinderabsetzbetrages gibt es seit 2019 den Familienbonus (siehe dort).

BOKU-Kindergarten: boku.ac.at/lehrentwicklung/kinderboku/themen/kinderbetreuung/kinderbetreuung/boku-kindergarten

Pendler

Informationen für Pendler finden Sie hier.

Pensionskasse - Betriebsvereinbarung

Informationen zur Betriebsvereinbarung Pensionskasse finden Sie im Bereich Betriebsvereinbarungen.

Pension

Die neue Mindestpensionshöhe finden Sie hier (Stand Jänner 2017)

Informationen zum Pensionskonto finden sich unter www.pensionsversicherungsanstalt.at

Information für Beamtinnen und Beamte:

Pensionsberatung:

https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/pensionsrecht/index_.html

Pensionsantrittsrechner:

https://diresy.bka.gv.at/index.php/Spezial:DixPensber

Das Antragsformular zur Pensionsberechnung finden Sie Hier!

Rauchertelefon

Informationen zum Rauchertelefon finden Sie auf der Website der BVAEB.

https://rauchfrei.at/

0800 810 013

Resturlaubmitnahme

Für KV-Angestellte gilt die maximale Mitnahme von 2 Kalenderjahren Urlaub, dh. am 1.1. dürfen maximal 3 Jahre Urlaub offen sein.

Bei BeamtInnen und Vertragsbedienstete gilt die maximale Mitnahme von 1 Jahr. Per Antrag Musterschreiben (docx) konnte bisher ein zusätzliches Jahr Urlaub ins neue Jahr mitgenommen werden. Dieser Antrag wird jedoch vom Rektorat nicht mehr genehmigt.

Richtlinie zu §99/5 UG 2002

Am 27.9.2018 wurde die Verfahrensrichtlinie über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifzierungsvereinbarungen gemäß UG §99/5 im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Das Mitteilungsblatt vom 27.9.2018, die Richtlinie und ihren Anhang findet Sie hier.

Sozialhilfe der österreichischen Universitäts- und HochschulleherInnen

Zweck der Sozialhilfe ist es nach den Statuten, unverschuldet in Not geratenen Universitäts- und HochschullehrerInnen und bei Todesfällen deren Angehörige im Falle der Hilfsbedürftigkeit durch einmalige finanzielle Hilfe oder auch durch Gewährung zinsloser Darlehen zu unterstützen. Genauere Information dazu finden sie auf der Homepage der Sozialhilfe Hochschullehrer.

Sozialversicherung

Die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie Hier!

Universitätsgesetz

Die aktuelle Version des UG 2002 finden Sie Hier.

UNIVERSITIES ACT 2002 you find Here.

Versicherungen

Versicherungsschutz an der BOKU nachzulesen auf der Seite des Facility Management (nach Login): boku.ac.at/fm/versicherungen-login

Vordienstzeiten & Vorrückungsstichtag
Weiterkommen im Beruf - WAFF Service

Viele Beschäftigte würden sich gerne weiterbilden. Weil man weiterkommen möchte. Oder weil man Angst um seinen Arbeitsplatz hat. Aber im Betrieb läuft da oft nichts. Selber die Initiative ergreifen? Ja schon, aber die Kosten. Und wo den richtigen Kurs finden? Der waff hilft!

Zeittafel

Termine und die Zeittafel für das aktuelle und kommende Studienjahr finden Sie unter

http://www.boku.ac.at/studienservices/themen/termine-fristen/zeittafel/