Kurzinformation zur Zeiterfassung beim wissenschaftlichen Personal

Entgegen der Information des Rektors und der Homepage der BOKU besteht für das wissenschaftliche Personal die vom Arbeitszeitgesetz vorgesehene Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Arbeitszeit nicht. Anstelle des Arbeitszeitgesetzes gelten die Bestimmungen des § 110 UG 2002. Für das wissenschaftliche Personal ist daher (nach Auffassung Gatterbauer) die Rechtslage wie folgt zu beurteilen:

  • Für wissenschaftliches Personal im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) besteht keine Verpflichtung zur Zeiterfassung.
  • Für wissenschaftliches Personal, das vor dem 1. 1. 2004 in einem Vertragsverhältnis zum Bund stand und nun in einem Anstellungsverhältnis zur Universität steht (übergeleitete Vertragsbedienstete) besteht ebenfalls keine Verpflichtung zur Zeiterfassung.
  • Für Angestellte der Universität, die ab 1. 1. 2004 in ein Vertragsverhältnis zur Universität eingetreten sind, besteht eine Verpflichtung zur Zeiterfassung, sofern eine solche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Text der zu dieser Frage verfassten Stellungnahme ist auf der Homepage des Senats als pdf-file abrufbar.