Kurzbeschreibung

Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den Gebieten der Bodenkultur.

Das Doktoratsstudium der Bodenkultur entwickelt die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf den Gebieten der Bodenkultur weiter.

An die Absolventen und Absolventinnen des Doktoratsstudiums der Bodenkultur wird der akademische Grad "Doktor der Bodenkultur"/"Doktorin der Bodenkultur", lateinisch "Doctor rerum naturalium technicarum" abgekürzt "Dr.nat.techn." verliehen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur ist:

  • der Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums an der BOKU, oder eines  individuellen Diplom- oder Masterstudiums mit Schwerpunkt an der BOKU oder
  • der Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in lit. a) genannten Diplom- oder Masterstudien gleichwertig ist, oder
  • der Abschluss eines durch Verordnung als fachlich einschlägig festgestellten inländischen Fachhochschul-Studienganges.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen sind.

(3) Die Zulassung erfolgt durch den Rektor oder die Rektorin der Universität für Bodenkultur Wien.

Dauer und Organisation

(1) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur umfasst mindestens 180 ECTS, davon mindestens 20 ECTS Doktorat-Lehrveranstaltungen inklusive der verpflichtenden 4 ECTS Lehrveranstaltung „Principles and challenges of research in socio-economics, natural resources and life sciences“ und mindestens 160 ECTS für die Dissertation. Das Studium wird nicht in Studienabschnitte gegliedert.

(2) Erfolgt die Zulassung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c.), so erhöht sich der Umfang des Doktoratsstudiums gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Nach Zulassung zum Doktoratsstudium hat der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb eines Jahres das Studium beim Studiendekan oder bei der Studiendekanin anzumelden. Diese Anmeldung umfasst:

  • Name des Dissertationsthemas,
  • Nennung eines Betreuers oder einer Betreuerin,
  • Vorlage eines vom Betreuer oder von der Betreuerin approbierten Arbeitsplanes mit Beratungsteam, Zeit- und Ressourcenplan
  • Vorschlag für Doktoratslehrveranstaltungen.

Anmeldung zum Projekt Doktorat

Nachnominierung (english version)