Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität für Bodenkultur Wien

Universitätsgesetz 2002

§ 18. (1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.

(2)   Alle dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
 

Umsatzsteuerpflicht der Universitäten

§ 2. (3) KStG   Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Bereich der Forschung und Lehre sind Universitäten hoheitlich tätig. Forschungseinrichtungen von Universitäten gelten als Forschungsanstalten gemäß § 2. (5) KStG ex lege als Hoheitsbetriebe. Universitäten unterliegen somit nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art der Umsatzsteuer.

Bestätigung des Finanzamtes zur Umsatzsteuerpflicht der BOKU
 

Steuernummern

Bitte loggen Sie sich ein, um weitere Informationen zu erhalten.