Zum Begriff "Behinderung"

In der Präambel der UN-Behindertenrechtskonvention wird beschrieben, dass sich das Verständnis von Behinderung ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.

Laut Artikel 1 der UN-Behindertenrechtskonvention wird Behinderung wie folgt beschrieben: Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

In § 3 BGStG [Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz] ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt und ohne Diskriminierung die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft haben. Darauf verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Vertragsstaaten.

Seit dem 26.Oktober 2008 ist in Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft und damit hat sich Österreich dazu bekannt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten umfassend zu realisieren und den bereits vor einigen Jahren eingeleiteten Paradigmenwechsel weiterzuführen: Weg von der Fürsorge – hin zu echter Inkusion!

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hat den Behinderungsbegriff weiterentwickelt und stellt gemäß dem Leitmotiv "Wir sind nicht behindert, sondern werden behindert" die gesellschaftlichen Barrieren stärker in den Fokus:

Österreichsiche Gesetzgebung

Auch national ist das Recht auf chancengleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich vielfach verankert:

Bundesbehindertengesetz (BBG)

Ziel des Bundesbehindertengesetzes ist, Behinderte und von Behinderung konkret bedrohte Menschen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu sichern.

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bringt in weiten Bereichen des täglichen Lebens einen gesetzlich verankerten Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen.

Bundesbehinderteneinstellungsgesetz ( BEinstG)

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinsG) regelt Rechte und Pflichten von DienstnehmerInnen mit Behinderung und ArbeitgeberInnen im Rahmen von Dienstverhältnissen.

Universitätsgesetz 2002

Das Universitätsgesetz  ist ein Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG). Für Menschen mit Behinderung sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:
(§ 2 Abs 11 UG 2002 ) Entsprechend ihrer leitenden Grundsätze haben Universitäten in ihren Aufgabenbereichen auf Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen. Sie haben daher in der Lehre, aber auch in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste den Erfordernissen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen (barrierefreies Bauen, behindertengerechte Lehrangebote, angepasste Arbeits- und Studienplätze).

Web-Accessibility-Richtlinie

Vor allem der Aufbau einer Website / mobilen Anwendung / App bestimmt deren Barrierefreiheit.

Folgende Grundsätze müssen erfüllt sein :

  • Wahrnehmbarkeit: die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können;
  • Bedienbarkeit: die Nutzer müssen die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können;
  • Verständlichkeit: die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein;
  • Robustheit: die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können.

Quelle: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschafsstandort

Datenschutz