Unterstützungsbedarf
Studierende und Studieninteressierte, die einen studienrelevanten Unterstützungsbedarf haben, können sich gerne bei der Behindertenbeauftragten der BOKU melden [Kontakt: ruth.scheiber(at)boku.ac.at] oder telefonisch unter +43 1 47654-19401

Recht auf abweichende Prüfungsmethoden (Nachteilsausgleiche)

Studierende mit länger andauernder Behinderung haben gemäß §59 (1) Z 12 UG ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden, wenn die Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Bedeutet: Prüfung wird mit gleichem Inhalt und gleicher Leistung absolviert, aber es wird ein anderer Modus gewählt.

In Bezug auf abweichende Prüfungsmethoden fallen darunter alle Studierende, die mittels eines fachärztlichen Attests (Atteste von Hausärzt*innen zählen nicht; Atteste von klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen werden angenommen) eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung nachweisen können. Die Beeinträchtigung kann permanent sein, aber auch vorübergehend (z.B. Gipshand), sollte jedoch länger andauernd sein (zumindest 2 Monate im Semester inkl. Ferienzeiten).

WICHTIGER HINWEIS:

Bei der Inanspruchnahme von abweichenden Leistungserbringungen (Nachteilsausgleichen) geht es nicht um inhaltliche Erleichterungen der Prüfungsanforderungen, sondern vielmehr darum gleichwertige Studien- und Prüfungsbedingungen für alle zu ermöglichen und herzustellen.Werden abweichende Prüfungsmethoden oder andere modifizierte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen, dürfen sich diese weder auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken noch in Zeugnissen dokumentiert werden!

 

Die Änderung des Prüfungsmodus steht immer in Zusammenhang mit der Form der Beeinträchtigung, die direkte Auswirkungen auf die konkreten Studien- und Prüfungsbedingungen hat. Generelle Festlegungen zu Nachteilsausgleichen bei bestimmten Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sind daher nicht möglich. Es muss immer individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Abhängig von den Anforderungen des Curriculums, kann dies unterschiedliches bedeuten.

Beispiele
• Verlängerung von Abgabefristen bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (z.B. Seminaren, Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
• Durchführung von Prüfungen in einem separaten Raum mit eigener Aufsicht
• Änderung der Prüfungsform: Ersatz von schriftlicher durch mündliche Prüfung oder umgekehrt; Einzel- statt Gruppenprüfung
• Adaption von Aufgabenstellungen (z. B. in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße oder Vergrößerung der Klausuraufgabe auf DIN A3)
• Reduzierung regelmäßiger Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen oder Übungen durch digitale Teilname (wenn möglich)

Weitere mögliche Anpassungen:

Bei schriftlichen Prüfungen
  • Erhalt von mehr Prüfungszeit (z.B. für Studierende mit Lese-Rechtschreibschwäche)
  • Einsatz einer mündliche Prüfung oder die Ermöglichung des Einsatzes von Hilfsmitteln (z.B. für blinde Studierende)
  • Das Ablegen der Prüfung in einem seperaten Raum (z.B. für Studierende mit Konzentrationsproblemen)
Bei mündlichen Prüfungen
  • Eine Begleitperson/Assistent*in kommt mit (keine Einmischung in Prüfungsgeschehen erlaubt)
  • Eine Gebärdensprach-Dolmetscher*in übersetzt
  • Einsatz einer schriftliche Prüfung (z.B. für gehörlose Studierende)
Bei Exkursionen
  • Das Erbringen von Ersatzleistungen statt Anwesenheit/Mitarbeit, wenn die aktive Teilnahme nicht möglich ist.