Voraussetzungen bis 30.09.2022
Voraussetzungen bis 30.09.2022
Gemäß § 78 des Universitätsgesetzes 2002 können positiv beurteilte Prüfungen auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden von dem*der Studiendekan*in obescheidmäßig anerkannt werden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen in Inhalt und Umfang gleichwertig sind, wenn sie
- an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
- in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Hochschulreife erfordert (Reifezeugnis)
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern
- an einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern
- an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
- im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen als außerordentliche*r Studierende*r
- an Universitäten als außerordentliche*r Studierende*r vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung
- als wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung vermitteln nach Maßgabe der Gleichwertigkeit
abgelegt wurden.
Ab 1. Oktober 2022 gilt die neue Regelung zu Anerkennungen laut § 78 des Universitätsgesetzes.