Voraussetzungen bis 30.09.2022

Gemäß § 78 des Universitätsgesetzes 2002 können positiv beurteilte Prüfungen auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden von dem*der Studiendekan*in obescheidmäßig anerkannt werden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen in Inhalt und Umfang gleichwertig sind, wenn sie

  • an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
  • in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Hochschulreife erfordert (Reifezeugnis)
  • an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern
  • an einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern
  • an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
  • im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen als außerordentliche*r Studierende*r
  • an Universitäten als außerordentliche*r Studierende*r vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung
  • als wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung vermitteln nach Maßgabe der Gleichwertigkeit

abgelegt wurden.

Ab 1. Oktober 2022 gilt die neue Regelung zu Anerkennungen laut § 78 des Universitätsgesetzes.