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Gemäß § 20 des Universitätsgesetzes (UG) 2002 sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. Der Universitätsrat hat als Mittler zwischen Staat, Gesell- schaft und Universität eine wichtige Kontroll-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktion wahrzunehmen. Seine wesent- lichen Aufgaben sind im UG 2002 festgeschrieben und auch in der Geschäftsordnung des Universitätsrates nachzulesen.
Der Universitätsrat freut sich, seine Tätigkeit im Interesse der Universität für Bodenkultur wahrnehmen zu können
und dankt allen engagierten Angehörigen der Universität für ihre konstruktive, hilfreiche Mitwirkung an der Weiterentwicklung der BOKU als weitgehend autonomes universitäres Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungs- unternehmen.

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