Jagdprüfungsersatz

Jagdliche Ausbildung an der BOKU
Der "Jagdprüfungsersatz" an der Universität für Bodenkultur ist keine Jagdprüfung im eigentlichen Sinne, es kann auch nicht direkt eine Jagdkarte ausgestellt werden. Es werden lediglich eine Reihe von Lehrveranstaltungen angeboten, die in österreichischen Bundesländern als Jagdprüfungsersatz anerkannt werden können. Nach erfolgreicher Absolvierung der vorgesehenen Lehrveranstaltungen kann mit den Zeugnissen bei der zuständigen Jagdbehörde um den Ersatz der Jagdprüfung angesucht werden. Da nach der österreichischen Bundesverfassung die Regelung der Jagd und somit auch die Prüfung der "Jagdlichen Eignung" (=Jagdprüfung) in die Kompetenz der Bundesländer fällt, gibt es neun verschiedene Jagdgesetze, die auch den Jagdprüfungsersatz teilweise sehr unterschiedlich regeln. Als Jagdbehörde im Falle des Jagdprüfungsersatzes können die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in manchen Bundesländern die Landesjägerschaft zuständig sein.


Wie kommt man in den Genuss des Jagdprüfungsersatzes? 1. Erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Zeugnisse sammeln) Für den Jagdprüfungsersatz vorgesehene /notwendige Lehrveranstaltungen (hier finden Sie eine Auflistung der Lehrveranstaltungen, deren Absolvierung als Jagdprüfungsersatz anerkannt werden kann). 2. Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen (bei Dipl.-HLFL-Ing.Rudolf Hafellner am IWJ beantragen).  3. Antrag auf Anerkennung des Jagdprüfungsersatzes bei der zuständigen Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Jägerschaft). Unterschiedliche Regelungen in den österreichischen Bundesländern (hier finden Sie Hinweise, wie Sie in den einzelnen Bundesländern an die erste Jagdkarte kommen).

 

 

Zivildiener - Waffenverbot lt. Zivildienstgesetz

Zivildiener können an der Jagdausbildung teilnehmen und die Prüfungen zum Jagdprüfungsersatz ablegen. Im Zivildienstgesetz in § 5 Abs. 5 ist zwar ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt, aber seit 1. November 2010 kann die Sicherheitsdirektion in begründeten Fällen per Bescheid Ausnahmen zum Zwecke der Ausübung der Jagd erteilen. Um eine Ausnahme vom Zivildienstgesetz zu erwirken, kann nach Ablegen der Jagdprüfung ein Antrag an die Sicherheitsdirektion gestellt werden. Per Bescheid kann die Sicherheitsdirektion dann Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen gewähren.

Ein Musterschreiben bietet der NÖ Jagdverband auf seiner Homepage an:

https://www.noejagdverband.at/wp-content/uploads/zdgantrag-1.pdf

Bei der Sicherheitsdirektion in Wien verlangt man in letzter Zeit zusätzlich eine Bestätigung eines Jagdausübungsberechtigten, in der eine spätere Jagdmöglichkeit zugesichert wird! Es soll damit glaubhaft gemacht werden, dass die Jagd dann auch tatsächlich ausgeübt wird!

 

Informationsmaterial finden Sie hier (downloads):

Broschüre "Jagdprüfungsersatz" (Vers. Okt.2014, pdf, 279KB)

 

Informationen zum "Mitbelegen" für Studierende anderer "Stamm-Universitäten"

https://boku.ac.at/studienservices/themen/studierendenstatus-o-ao-mitbelegend/mitbelegung

 

Informationen zur "Anrechnung" von Lehrfveranstaltungen

https://boku.ac.at/studienservices/themen/anerkennungen

Ansprechpartner am IWJ für Fragen zum Jagdprüfungsersatz und für die Ausstellung erforderlicher Bestätigungen: Dipl.HLFL Ing.Rudolf HAFELLNER, Tel.: 01-47654-83225; e-mail: rudolf.hafellner(at)boku.ac.at