Wie dienen Lernergebnisse als Zulassungsvoraussetzung für ein Masterstudium?


Qualifikationsprofil § 1 Curricula Bachelorstudien:
Bei der Formulierung des Qualifikationsprofils eines Bachelorcurriculums (§1) ist zu beachten, dass die unter 1a) „Kenntnisse, Fertigkeiten, persönliche und fachliche Kompetenzen“ anzuführenden Lernergebnisse (Learning Outcomes) die Grundlage für die Formulierung der Zulassungsvoraussetzungen in den Mastercurricula (§2) darstellen. Die Zulassungsvoraus-setzungen sind dort in Form von Lernergebnissen dargestellt die zu thematischen Blöcken zentraler Fachbereiche des Studiums zusammengefasst sind.
Text Bachelormustercurriculum §1 1a): 1a)  Kenntnisse, Fertigkeiten, persönliche und fachliche Kompetenzen
Hier sind jene Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönlichen und fachlichen Kompetenzen, über die die Absolvent/innen dieses Studiums verfügen sollten, detailliert in Form von Lernergebnissen (Learning Outcomes) zu formulieren. Diese Lernergebnisse können z.B. lauten „Der/die Absolvent/in ist in der Lage…“; „Der/die Absolvent/in beherrscht den Umgang mit…“.

Zulassungsvoraussetzungen § 2 Curricula Masterstudien:
Bei der Formulierung der Zulassungsvoraussetzungen eines Mastercurriculums (§2) ist zu beachten, dass diese in Form von Lernergebnissen (Learning Outcomes) darzustellen sind, die zu thematischen Blöcken zentraler Fachbereiche des Studiums zusammengefasst sind.
Diese Lernergebnisse haben jenen Lernergebnissen zu entsprechen die unter §1 „Qualifikationsprofil“ - 1a „Kenntnisse, Fertigkeiten, persönliche und fachliche Kompetenzen“ in den Curricula der fachlich passenden Bachelorstudien dargestellt sind.
Text Mastermustercurriculum §2: Absolvent/innen des Bachelorstudiums / der Bachelorstudien […] […] der Universität für Bo-denkultur Wien werden zugelassen. Sie brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Für die Zulassung von Absolvent/innen anderer Bachelorstudien werden folgende Learning Outcomes vorausgesetzt: […] Bezeichnung des Learning Outcome
[…] Bezeichnung des Learning Outcome
[…] Bezeichnung des Learning Outcome
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Gemäß § 54 Abs. 5 UG 2002 BGBl. I Nr. 81/2009 ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines BOKU-Bachelorstudiums jedenfalls zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Die Fachstudienkommission legt fest, welches Bachelorstudium für welches facheinschlägige (konsekutive) Masterstudium bzw. für welche facheinschlägigen Masterstudien qualifiziert. Weiters legt die Fachstudienkommission fest, welche Learning Outcomes auf Bachelorniveau Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium erforderlich sind. Die erforderlichen Learning Outcomes sind möglichst konkret und transparent zu formulieren. Die Nachweispflicht über das Erbringen der Learning Outcomes obliegt den Studierenden.